Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte der Firma Feldhaus Sägewerk - Palettenbau GmbH und deren Auftraggebern rechtsverbindlich.
Für all unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung der Firma Feldhaus Sägewerk – Palettenbau GmbH von der schriftlichen Bestellung des Auftraggebers ab, so ist darauf ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Wir behalten uns vor, die versprochene Lieferung geringfügig zu ändern, wenn wir nicht in der Lage sein sollten die versprochene Leistung zu erbringen, natürlich nur soweit es für den Käufer zumutbar ist.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in Euro, falls nichts anderes vereinbart, netto ab Werk Isselburg ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherung. Soweit im Einzelfall keine abweichenden Zahlungsfristen vereinbart sind, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an uns ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel werden nicht angenommen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers. Der Kunde darf ohne Zustimmung von Feldhaus Sägewerk – Palettenbau GmbH, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen.
§ 4 Liefertermine oder Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen werden unverbindlich vereinbart, es sei denn, wir legen diese ausdrücklich als verbindlich fest. Sie gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder abgeholt werden kann. Dies gilt auch in dem Falle, dass wir den Transport übernehmen.
Bei Zusicherung eines vereinbarten Liefertermins durch uns hat der Käufer eine angemessene Frist zu setzen, wenn wir in Verzug geraten.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, die Abnahme von Teillieferungen ist nicht zumutbar.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrags für uns unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Gewährleistung
Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften zu berücksichtigen und stellt kein Reklamationsgrund und Haftungsgrund vor.
Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Holz erzeugt. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
Zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort anzuzeigen.
Bei geringfügigen Mängel hat der Käufer kein Rücktrittsrecht.
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